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Freitag, 27. Mai 2011

Was passiert nach der Vergabe?

Das Fenster der Verwundbarkeit.

Inspiriert wurde ich zu dem Blogbeintrag durch den „Medienradio.org“ Podcast Folge MR044 Whistleblower von Philip Banse. Guido Strack prangert in dem Audiobeitrag Missstände nach der Vergabe von IT Leistungen an. Diese Probleme lassen sich in die Bauwirtschaft eins zu eins übertragen. In dem Beitrag wird weiterführend auch aufgezeigt, auf was sich Menschen gefasst machen müssen, wenn sie sehen, dass etwas schief läuft und sie das nicht hinnehmen wollen. Was treibt jemanden an Missstände aufzuzeigen? Welche Risiken geht man ein? Wie reagieren Vorgesetzte, Behörden und die Öffentlichkeit auf die Nestbeschmutzer? Unbedingt reinhören. MP3 Download

folgende Situation beschreibt Strack ab 00:37:00:

Das Vergaberecht regelt die Ausgabe von mehren hundert Milliarden Euro jedes Jahr in Europa. Es sieht vor, dass am Anfang jedes Bauvorhaben ein Haushaltstitel benötigt wird, bevor eine Vergabe erfolgen kann. Hierzu muss ein Budget festgelegt werden, zu einem Zeitpunkt, wo noch keiner wissen kann was das ganze kosten wird. Also wird versucht bei der Beantragung des Projektes möglichst viel Budget zu bekommen.

In der Ausschreibung passiert jedoch genau das Gegenteil. Derjenige der die Ausschreibung gewinnen will, muss dafür sorgen, dass er möglichst das günstigste Angebot abgibt, um den Auftrag zu bekommen. Meine Erfahrung zeigt, dass besonders bei Öffentlichen Ausschreibungen es fast immer Ausreißer nach unten gibt, die wesentlich unter dem Budgetanmeldungen und unseren Kostenberechnungen bleiben. Der Ausschluss dieser Bieter ist so gut wie unmöglich.

Durch die Beauftragung des billigsten Bieters entsteht ein „Fenster der Verwundbarkeit“, wie es Herr Strack in dem Podcast bezeichnet. Das heißt, es ist ein großes Budget da, aber der Auftrag wird wesentlich niedriger vergeben. Das kann zum Problem für den Budgetbeantrager werden, weil er für den unbedarften Beobachter als jemand dargestellt wird, der es übertrieben hat. Der Budgetbeantrager muss damit rechnen, dass er für das nächste Projekt weniger Mittel bewilligt bekommt. Die HOAI 2009 hat bereits darauf reagiert. Die Höhe des submitierten Auftrages spielt für das Architektenhonorar seit 2010 keine Rolle mehr.

Da jedoch Bauprojekte oft nicht so klar definiert werden können, oft auch Änderungswünsche im Baufortschritt auftreten und das Projekt über einen längeren Zeitraum läuft, ist ein enormer Spielraum für Komplexität vorhanden. Jetzt greift auch kein Vergaberecht mehr, da man im Prinzip bereits an einen Vertragspartner gebunden ist. Dieser  Partner hat jedoch ein Angebot abgegeben, welches tendenziell zu niedrig war. Er hoffte darauf, dass es Änderungen zum submitierten Hauptauftrag geben wird. Wenn der Auftraggeber oder Architekt nun nicht die Komplexität des Vorhabens versteht, weil die Verwaltung der öffentlichen Hand reduziert wurde oder weil das Stundenbudget für den Architekten bereits aufgebraucht ist, kommt es zum Kontrolldefizit. Eventuell ist das dem Budgetbeantrager sogar ganz recht, da er durch das günstige Angebot noch Mittel nicht ausgeschöpft hat, welches ja bereits für dieses Projekt eingeplant sind. Wenn nun der Architekt darauf hinweist, das die Firma nicht das leistet was bereits in der Ausschreibung beauftragt wurde und die Nachträge zu hoch sind, wird er zum „Troublemaker“. Laut Strack  kann dies zum strukturellen Problem werden, welche eine Verschwendung und/oder Korruption begünstigen kann.

Mein Fazit:

Einige Nachbarländer haben auf diese Problematik reagiert und schließen den (oder die beiden) günstigsten Bieter bei öffentlichen Vergaben aus. Es würde auch schon helfen, wenn die Vergabestellen mehr Mut beweisen, unwirtschaftliche und eindeutig zu niedrige Angebote auszuschließen. Auch dürfen Architekten nicht mehr wie „Nestbeschmutzer“ behandelt werden, wenn Sie auf Ausschluss solcher Firmen beharren. Ich bin mir auch sehr sicher, das das Netz bei der Veröffentlichung solch schwarzer Schafe in Zukunft behilflich sein wird Vielleicht vergleichbare Seiten wie Whistleblower oder Wikileaks.

Weitere Infos zum Fall: Strack gegen die EU.




Montag, 13. Dezember 2010

Schadensersatzansprüche auf Grund von Witterungseinflüsse

Mitglied beim BDLA werden
Dieser Beitrag ist die Zusammenfassung einer Diskussion der Mailingliste des BDLA Bauleiterforums. Das Thema hat auf Grund des frühen Wintereinbruchs dieses Jahr eine hohe Aktualität bekommen.

Von einem Kollegen wurde die Frage aufgeworfen, ob die Kosten für Bauunterbrechung auf Grund von Witterungseinflüssen zu Lasten des AG abgerechnet werden können?

unerwartet früher Wintereinbruch auf der Baustelle
Die VOB hat folgende Anmerkungen dazu:

VOB/A §9(1)1 "Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen; Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen."

VOB/B § 6(2) "Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung."

Nachzulesen auf http://dejure.org/

Sollte es doch zu Schadensersatzforderungen kommen ist es notwendig, dass der AN den Bauherrn umgehend über die zu erwartende Behinderung informiert. Gleichzeitig ist der Schaden durch den AN anzumelden/ nachzuweisen.

Das Räumen und Wiedereinrichten der Baustelle bei einer witterungsbedingten Unterbrechung der Baustelle kann oft nicht als Schaden für den AN gewertet werden, da der AN  dadurch seine Arbeitskräfte und Maschinen gewinnbringend an anderer Stelle einsetzten kann. Auch ist zu hinterfragen, warum auf der eigenen Baustelle nicht gearbeitet werden kann, wenn er wo anders Arbeitet. Kosten für eine verlängerte Bauzeit sind jedoch von Seiten des AN relativ gut nachweisbar.

Fazit: Der Landschaftsarchitekt sollte den AG im Vorfeld gut über Ausführungsfristen und Witterungseinflüsse beraten, damit es zu keinen späteren Diskussionen und Problemlösungen kommen muss.