Dienstag, 12. Juni 2012

Getrennte Abrechnung von Gebäude und Freianlagen

Ansatz:
Gerne werden die Planungen der Freianlagen durch den Hochbauarchitekten mitgemacht. Da die Bausumme der Freianlagen zu den Baukosten des Gebäudes addiert werden, verringern sich die Planungshonorare augenscheinlich. Dies ist jedoch nicht HOAI konform und verstößt gegen geltende Gesetzte.


Laut HOAI §11 "Auftrag für mehrere Objekte" Absatz 1 ist jedes Objekt getrennt zu berechnen.
Die HOAI läßt in §32 "Besondere Grundlagen des Honorars" Absatz 4 eine Ausnahme zu, wenn die anrechenbaren Kosten weniger als 7 500 Euro betragen. In diesem Fall können die Baukosten zu dem Gebäude dazugerechnet werden.

Da es sich bei einem Gebäude und der Freianlagen um verschiedene Objekte handelt, lässt sich auch aus der HOAI §37 Absatz 3 zurückführen. Hier weist die HOAI auf eine getrennte Honorarberechnung von verschiedenartigen Objekten hin, indem dieser in § 11 Abs. 1 enthaltene Grundsatz bei Leistungen für Gebäude und Freianlagen ausnahmsweise nicht gilt, wenn die anrechenbaren Kosten für Freianlagen unter 7500 € liegen.

Fallbeispiel:
Wird zu einem Gebäude ein Zuwegung von der Straße zur Eingangstür geplant in Höhe von 7.300,- € netto, kann der Architekt diese zu den anrechenbaren Kosten des Gebäudes addieren.

Plant ein Architekt zu einem Gebäude ein Zuwegung von der Straße zur Eingangstür in Höhe von 7.800,- € netto, muss er dies nach HOAI §39 Freianlagen berechnen.

Fazit:
Mal schnell die Freianlagen mitzuplanen, da wir je gerade sowieso schon am planen sind, verstößt gegen die HOAI. Der Planer hat die Pflicht den Bauherren darauf hinzuweisen, dass die Freianlagen getrennt abgerechnet werden müssen und es zu KEINEM Kostenvorteil kommt wenn der Gebäudeplaner die Freianlgen mitplant. Ob nun der Landschaftsarchitekt oder der Hochbauarchitekt die Planung bearbeitet ist schließlich Kostenneutral. Der Unterschied liegt darinnen, das der Landschaftsarchitekt i.d.R 8 Semester hierfür Studiert hat und dadurch eine besondere Fachkenntnis in dem Gebiet vorweisen kann.




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