Montag, 13. Dezember 2010

Schadensersatzansprüche auf Grund von Witterungseinflüsse

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Dieser Beitrag ist die Zusammenfassung einer Diskussion der Mailingliste des BDLA Bauleiterforums. Das Thema hat auf Grund des frühen Wintereinbruchs dieses Jahr eine hohe Aktualität bekommen.

Von einem Kollegen wurde die Frage aufgeworfen, ob die Kosten für Bauunterbrechung auf Grund von Witterungseinflüssen zu Lasten des AG abgerechnet werden können?

unerwartet früher Wintereinbruch auf der Baustelle
Die VOB hat folgende Anmerkungen dazu:

VOB/A §9(1)1 "Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen; Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen."

VOB/B § 6(2) "Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung."

Nachzulesen auf http://dejure.org/

Sollte es doch zu Schadensersatzforderungen kommen ist es notwendig, dass der AN den Bauherrn umgehend über die zu erwartende Behinderung informiert. Gleichzeitig ist der Schaden durch den AN anzumelden/ nachzuweisen.

Das Räumen und Wiedereinrichten der Baustelle bei einer witterungsbedingten Unterbrechung der Baustelle kann oft nicht als Schaden für den AN gewertet werden, da der AN  dadurch seine Arbeitskräfte und Maschinen gewinnbringend an anderer Stelle einsetzten kann. Auch ist zu hinterfragen, warum auf der eigenen Baustelle nicht gearbeitet werden kann, wenn er wo anders Arbeitet. Kosten für eine verlängerte Bauzeit sind jedoch von Seiten des AN relativ gut nachweisbar.

Fazit: Der Landschaftsarchitekt sollte den AG im Vorfeld gut über Ausführungsfristen und Witterungseinflüsse beraten, damit es zu keinen späteren Diskussionen und Problemlösungen kommen muss.


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